(1) | Die School of Education „FACE“ wird durch ein Direktorium geleitet. Das Direktorium besteht aus sieben Mitgliedern, von denen je drei hauptamtlich tätige Professorinnen oder Professoren der Pädagogischen Hochschule und der Universität sowie eine hauptamtlich tätige Professorin oder ein hauptamtlich tätiger Professor von der Hochschule für Musik sind. Das Direktorium setzt sich wie folgt zusammen:
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| 1. | zwei Mitglieder aus dem Studienbereich Fachwissenschaften der Universität, wobei je ein Mitglied aus den Geistes- oder Sozialwissenschaften und den Naturwissenschaften einschließlich Mathematik und Informatik kommt;
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| 2. | zwei Mitglieder aus den Studienbereichen Fachdidaktik oder Bildungswissenschaften der Pädagogischen Hochschule;
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| 3. | ein Mitglied aus dem Studienbereich Bildungswissenschaften der Universität;
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| 4. | ein Mitglied aus dem Studienbereich Lehramt Musik der Hochschule für Musik;
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| 5. | ein Mitglied aus der Leitung des Kompetenzverbunds empirische Bildungs- und Unterrichtsforschung (KeBU) der PH.
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| Die Besetzung der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 3 und 5 kann auch in der Weise erfolgen, dass das Mitglied nach Nr. 3 von der Pädagogischen Hochschule und das Mitglied nach Nr. 5 von der Universität kommt.</WRAP>
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(2) | Die universitären Mitglieder des Direktoriums werden vom Rektorat der Universität bestellt; die Studiendekaninnen und Studiendekane derjenigen Fakultäten der Universität, die ein oder mehrere Lehramtsfächer anbieten, können Vorschläge unterbreiten. Die Mitglieder der Pädagogischen Hochschule des Direktoriums werden vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule bestellt; die Dekanate der Pädagogischen Hochschule können Vorschläge unterbreiten. Das Mitglied der Hochschule für Musik des Direktoriums wird vom Rektorat der Hochschule für Musik bestellt; die Studienkommission Lehramt Musik der Hochschule für Musik kann Vorschläge unterbreiten.
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(3) | Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
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(4) | Das Direktorium ist für die Führung der Geschäfte verantwortlich und entscheidet in allen Angelegenheiten der School of Education „FACE“, soweit die Entscheidungsbefugnisse nicht durch Gesetz oder sonstige Regelungen anderen Stellen oder Gremien der Vertragspartner zugeordnet sind. Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
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| 1. | Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien, Fakultäten und Fachbereichen der beteiligten Hochschulen, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Kooperation in der Lehrerbildung und der Sicherung der Studierbarkeit der Lehramtsstudiengänge; in Fällen, in denen keine Einigung zwischen dem Direktorium und den Gremien und Fakultäten der beteiligten Hochschulen erzielt wird, entscheiden die jeweiligen Rektorate der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik;
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| 2. | Koordination der durchzuführenden Aufgaben unter Beachtung der administrativen Belange des Gemeinsamen Studienausschusses;
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| 3. | Antragstellung an das jeweilige Rektorat der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik auf Änderung der Satzung;
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| 4. | Erstellen eines Jahresberichts über die Tätigkeiten der School of Education „FACE“ zur Vorlage an die Rektorate der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik;
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| 5. | Entscheidung über Anträge zur Aufnahme als Mitglied.
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(5) | Das Direktorium wird von seiner Geschäftsführenden Direktorin oder seinem Geschäftsführenden Direktor (§ 5) in der Regel zweimal pro Semester unter Angabe der Tagesordnung und Vorlage der Beratungsunterlagen mit einer angemessenen Ladungsfrist von in der Regel sieben Werktagen schriftlich einberufen. Jedes Mitglied des Direktoriums kann die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen.
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(6) | Das Direktorium beschließt und berät in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Voten von abwesenden stimmberechtigten Mitgliedern werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt. Über den wesentlichen Gang der Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Schriftführenden zu unterzeichnen ist. Das Direktorium beschließt in der nächsten Sitzung über die Niederschrift.
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(7) | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit. Stehen sich bei einer Beschlussfassung die Stimmen der von der Universität benannten Direktoriumsmitglieder und die der von der Pädagogischen Hochschule benannten Direktoriumsmitglieder in gleicher Anzahl gegenüber, entscheiden die Rektorate der beteiligten Hochschulen.
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