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Satzung

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Satzung der School of Education „FACE“

eine gemeinsame Einrichtung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, der Pädagogischen Hochschule Freiburg und der Hochschule für Musik Freiburg

Präambel

Die School of Education „FACE“ wurde als gemeinsame hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (nachstehend „Universität“) und der Pädagogischen Hochschule (nachstehend „Pädagogische Hochschule“) gemäß § 6 Abs. 4 LHG durch Kooperationsvertrag vom 13.06.2018 eingerichtet. Die Hochschule für Musik Freiburg (nachstehend „Hochschule für Musik“) trat der School of Education „FACE“ durch Ergänzungsvertrag zum Kooperationsvertrag vom 07.11.2019 bei.

Aufgrund von § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (Gesetzblatt S. 85), haben der Senat der Albert-Ludwigs-Universität in seiner Sitzung am 27.11.2019, der Senat der Pädagogischen Hochschule Freiburg in seiner Sitzung am 10.07.2019 und der Senat der Hochschule für Musik in seiner Sitzung am 10.07.2019 die nachfolgende inhaltlich übereinstimmende Satzung für „FACE“ beschlossen.

Diese regelt die Strukturen und Abläufe der School of Education „FACE“.

§ 1 Rechtsstatus und Aufgaben

(1) Die School of Education ist eine gemeinsame hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik gemäß § 6 Abs. 4 Landeshochschulgesetz Baden- Württemberg (LHG) mit Sitz in Freiburg. Sie führt die Bezeichnung „Freiburg Advanced Center of Education – FACE“.

(2) Die Universität, die Pädagogische Hochschule und die Hochschule für Musik arbeiten in der School of Education „FACE“ auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung vom 13. Juni 2018 und der Ergänzungsvereinbarung vom 07.11.2019 im Bereich der Lehre sowie der Qualifizierung und Professionalisierung von Lehrkräften an Schulen zusammen. Dies betrifft insbesondere die Weiterentwicklung der Lehrerausbildung, die durch stärkere Verbindung der Fachwissenschaften, forschungsbasierter Fachdidaktik, Bildungswissenschaften so- wie Professions- und Kompetenzorientierung fortentwickelt werden soll.

(3) Die Dienstaufsicht über die Einrichtung führen die Rektorate der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik jeweils für ihre in der School of Education „FACE“ tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 2 Mitglieder der School of Education „FACE”

(1) Mitglieder der School of Education „FACE” sind:

1. die immatrikulierten Studierenden des Studiengangs für das Lehramt Sekundarstufe 1 der Pädagogischen Hochschule und des Studiengangs „Master of Education“ der Universität sowie die an der Hochschule für Musik immatrikulierten Studierenden im Fach Musik mit Option Lehramt,

2. auf Antrag die immatrikulierten Studierenden des „Polyvalenten Zwei- Hauptfächer Bachelorstudiengangs mit Option Lehramt“ der Universität;

3. die Mitglieder des Direktoriums und des Gemeinsamen Studienausschusses der School of Education „FACE“;

4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Hochschulen, die in der Administration der School of Education „FACE“ tätig sind;

5. Projektmitarbeiterinnen oder Projektmitarbeiter, die über Drittmittelprojekte der School of Education „FACE“ angestellt sind;

6. auf Antrag die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeiter der beteiligten Hochschulen, die in der Lehrerbildung tätig sind oder an den Aufgaben der School of Education „FACE“ mitwirken;

7. auf Antrag die zur Promotion bei den beteiligten Hochschulen angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden, die in Bereichen der Lehrerbildung wissenschaftlich arbeiten;

8. auf Antrag die Habilitandinnen und Habilitanden, die in Bereichen der Lehrerbildung wissenschaftlich tätig sind und Mitglieder der beteiligten Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1 LHG sind.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung der Tätigkeit in der School of Education „FACE“ sowie mit Beendigung von wissenschaftlichen Tätigkeiten in den Bereichen der Lehrerbildung. Bei Studierenden und eingeschriebenen Doktoranden endet die Mitgliedschaft mit der Exmatrikulation. In begründeten Fällen kann das Rektorat auf Vorschlag des Direktoriums Mitgliedschaften beenden.

§ 2 a Datenschutz

(1) Die beteiligten Hochschulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dieser Satzung sowie den zwischen den Hochschulen geschlossenen Kooperations- und Ergänzungsverträgen über die Gründung einer gemeinsamen hochschulübergreifenden Einrichtung als School of Education Freiburg erforderlich ist.

(2) Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 stellen sich die beteiligten Hochschulen die von ihnen erhobenen, erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder zur Nutzung zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten der Lehramtsstudierenden, Doktorandinnen und Doktoranden, Habilitanden sowie Beschäftigten, deren Verarbeitung erforderlich ist im Hinblick auf

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1. die Zusammenarbeit im Sinne der §§ 3, 4, 5 der Kooperationsvereinbarung sowie § 3 der Ergänzungsvereinbarung,
2. die Aufgabenerfüllung der Gremien und Organe nach § 3,
3. den Betrieb und die Aufgabenerfüllung der Geschäftsstelle nach § 6,
und beinhaltet auch personenbezogene Daten, deren Verarbeitung zur Nutzung der von den Hochschulen im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenerfüllung bereitgestellten informationstechnischen Dienste sowie weiterer Infrastruktur und Ressourcen erforderlich sind.

Die Weitergabe der Daten erfolgt auf einem gesicherten Übertragungsweg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung der weitergegebenen Daten, insbesondere die Nutzung und Löschfristen, richtet sich nach den gesetzlichen sowie den an der jeweiligen Hochschule geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen.

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§ 3 Gremien und Organe der School of Education „FACE“

Gremien und Organe der School of Education „FACE“ sind:

1. das Direktorium (§ 4);

2. der Gemeinsame Studienausschuss (§ 7);

3. die Mitgliederversammlung (§ 8) und

4. der wissenschaftliche Beirat (§ 9).

§ 4 Direktorium

(1) Die School of Education „FACE“ wird durch ein Direktorium geleitet. Das Direktorium besteht aus sieben Mitgliedern, von denen je drei hauptamtlich tätige Professorinnen oder Professoren der Pädagogischen Hochschule und der Universität sowie eine hauptamtlich tätige Professorin oder ein hauptamtlich tätiger Professor von der Hochschule für Musik sind. Das Direktorium setzt sich wie folgt zusammen:

1. zwei Mitglieder aus dem Studienbereich Fachwissenschaften der Universität, wobei je ein Mitglied aus den Geistes- oder Sozialwissenschaften und den Naturwissenschaften einschließlich Mathematik und Informatik kommt;

2. zwei Mitglieder aus den Studienbereichen Fachdidaktik oder Bildungswissenschaften der Pädagogischen Hochschule;

3. ein Mitglied aus dem Studienbereich Bildungswissenschaften der Universität;

4. ein Mitglied aus dem Studienbereich Lehramt Musik der Hochschule für Musik;

5. ein Mitglied aus der Leitung des Kompetenzverbunds empirische Bildungs- und Unterrichtsforschung (KeBU) der PH.

Die Besetzung der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 3 und 5 kann auch in der Weise erfolgen, dass das Mitglied nach Nr. 3 von der Pädagogischen Hochschule und das Mitglied nach Nr. 5 von der Universität kommt.</WRAP>

(2) Die universitären Mitglieder des Direktoriums werden vom Rektorat der Universität bestellt; die Studiendekaninnen und Studiendekane derjenigen Fakultäten der Universität, die ein oder mehrere Lehramtsfächer anbieten, können Vorschläge unterbreiten. Die Mitglieder der Pädagogischen Hochschule des Direktoriums werden vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule bestellt; die Dekanate der Pädagogischen Hochschule können Vorschläge unterbreiten. Das Mitglied der Hochschule für Musik des Direktoriums wird vom Rektorat der Hochschule für Musik bestellt; die Studienkommission Lehramt Musik der Hochschule für Musik kann Vorschläge unterbreiten.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Das Direktorium ist für die Führung der Geschäfte verantwortlich und entscheidet in allen Angelegenheiten der School of Education „FACE“, soweit die Entscheidungsbefugnisse nicht durch Gesetz oder sonstige Regelungen anderen Stellen oder Gremien der Vertragspartner zugeordnet sind. Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien, Fakultäten und Fachbereichen der beteiligten Hochschulen, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Kooperation in der Lehrerbildung und der Sicherung der Studierbarkeit der Lehramtsstudiengänge; in Fällen, in denen keine Einigung zwischen dem Direktorium und den Gremien und Fakultäten der beteiligten Hochschulen erzielt wird, entscheiden die jeweiligen Rektorate der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik;

2. Koordination der durchzuführenden Aufgaben unter Beachtung der administrativen Belange des Gemeinsamen Studienausschusses;

3. Antragstellung an das jeweilige Rektorat der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik auf Änderung der Satzung;

4. Erstellen eines Jahresberichts über die Tätigkeiten der School of Education „FACE“ zur Vorlage an die Rektorate der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik;

5. Entscheidung über Anträge zur Aufnahme als Mitglied.

(5) Das Direktorium wird von seiner Geschäftsführenden Direktorin oder seinem Geschäftsführenden Direktor (§ 5) in der Regel zweimal pro Semester unter Angabe der Tagesordnung und Vorlage der Beratungsunterlagen mit einer angemessenen Ladungsfrist von in der Regel sieben Werktagen schriftlich einberufen. Jedes Mitglied des Direktoriums kann die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen.

(6) Das Direktorium beschließt und berät in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Voten von abwesenden stimmberechtigten Mitgliedern werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt. Über den wesentlichen Gang der Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Schriftführenden zu unterzeichnen ist. Das Direktorium beschließt in der nächsten Sitzung über die Niederschrift.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit. Stehen sich bei einer Beschlussfassung die Stimmen der von der Universität benannten Direktoriumsmitglieder und die der von der Pädagogischen Hochschule benannten Direktoriumsmitglieder in gleicher Anzahl gegenüber, entscheiden die Rektorate der beteiligten Hochschulen.

§ 5 Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor

(1) Die Mitglieder des Direktoriums schlagen aus ihrem Kreis eine Geschäftsführende Direktorin oder einen Geschäftsführenden Direktor und deren oder dessen Stellvertretung vor, wobei die jeweiligen Personen aus zwei der drei beteiligten Hochschulen kommen müssen. Diese werden vom Rektorat der Universität, der Hochschule für Musik und der Pädagogischen Hochschule bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie endet mit Beendigung der Mitgliedschaft im Direktorium. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor ist Sprecherin oder Sprecher der School of Education „FACE“ und hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung;

2. Vertretung der School of Education „FACE“ im Rahmen ihrer Zuständigkeiten innerhalb der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik;

3. Durchführung und Durchsetzung der vom Direktorium gefassten Beschlüsse;

4. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Direktoriums;

5. Vorbereitung des Jahresberichts;

6. Information der Mitglieder der School of Education „FACE“ über nicht vertrauliche Beschlüsse des Direktoriums;

7. Jährliche schriftliche und auf Verlangen mündliche Berichterstattung über die Aktivitäten der School of Education „FACE“ an den jeweiligen Senat der beteiligten Hochschulen.

<panel title=„§ 6 Geschäftsstelle“>

(1) Zur Erfüllung der administrativen Aufgaben richtet die School of Education „FACE“ eine Geschäftsstelle ein.

(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Umsetzung der Beschlüsse des Direktoriums;

2. Anlaufstelle für die Mitglieder; operative Unterstützung des Direktoriums, insbesondere der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführen- den Direktors;

3.