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mitgliedschaft [2021/04/18 00:50] Nikolaus Müller-Büchelemitgliedschaft [2024/11/07 10:36] (aktuell) Nikolaus Müller-Büchele
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 Die Mitgliedschaft ist im §2 der Satzung der SoE geregelt. Die Mitgliedschaft ist im §2 der Satzung der SoE geregelt.
 ===== Mitgliedschaft für Beschäftigte ===== ===== Mitgliedschaft für Beschäftigte =====
-Mitglieder der SoE sind:+Die Mitgliedschaft der SoE können folgende Personen **beantragen**: 
 +  * die Hochschullehrer/-innen und akademischen Mitarbeiter/-innen der beteiligten Hochschulen, die in der Lehrerbildung tätig sind oder an den Aufgaben der SoE mitwirken, 
 +  * die zur Promotion bei den beteiligten Hochschulen angenommenen Doktoranden und Doktorandinnen, die in Bereichen der Lehrerbildung wissenschaftlich arbeiten, 
 +  * die Habilitanden und Habilitandinnen, die in Bereichen der Lehrerbildung wissenschaftlich tätig sind und Mitglieder der beteiligten Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1 LHG sind. 
 + 
 +Folgende Personengruppen sind immer Mitglieder der SoE, brauchen die Mitgliedschaft **nicht beantragen** und bekommen automatische einen Account der Partnerhochschule:
   * die Mitglieder des Direktoriums und des Gemeinsamen Studienausschusses der SoE,   * die Mitglieder des Direktoriums und des Gemeinsamen Studienausschusses der SoE,
   * die Mitarbeiter/-innen der beteiligten Hochschulen, die in der Administration der SoE tätig sind,   * die Mitarbeiter/-innen der beteiligten Hochschulen, die in der Administration der SoE tätig sind,
   * Projektmitarbeiter/-innen, die über Drittmittelprojekte der SoE angestellt sind.   * Projektmitarbeiter/-innen, die über Drittmittelprojekte der SoE angestellt sind.
-Diese Mitglieder brauchen die Mitgleidschaft nicht beantragen und bekommen automatische einen Accoutn der Partnerhochschule. 
  
-Die Mitgliedschaft der SoE können folgende Personen **beantragen**: + 
-  * die Hochschullehrer/-innen und akademischen Mitarbeiter/-innen der beteiligten Hochschulen, die in der Lehrerbildung tätig sind oder an den Aufgaben der SoE mitwirken, +
-  * die zur Promotion bei den beteiligten Hochschulen angenommenen Doktorand/-innen, die in Bereichen der Lehrerbildung wissenschaftlich arbeiten, +
-  * die Habilitand/-innen, die in Bereichen der Lehrerbildung wissenschaftlich tätig sind und Mitglieder der beteiligten Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1 LHG sind.+