Seite anzeigenÄltere VersionenLinks hierherPDF exportierenNach oben Diese Seite ist nicht editierbar. Sie können den Quelltext sehen, jedoch nicht verändern. Kontaktieren Sie den Administrator, wenn Sie glauben, dass hier ein Fehler vorliegt. /* noch einpflegen: - bundID nich für gesamten Bildungspfad geeignet, weil erst ab 16 Jahren erlaubt - nach Übergangszeit von 3 Jahren keine Länderkonten mehr, nur noch bundID - Abstimmung bundID vs. FIT-connect? - OZGÄndG, beschlossen 02/2024, in Kraft vorauss 05/2024 */ ====== Onlinezugangsgesetz (OZG) ====== <ifauth !@fr-employee> \\ Dieser Bereich ist nur für Beschäftigte der PH zugänglich. \\ \\ \\ \\ Bitte melden Sie sich mit Ihrem PH-Account an: \\ \\ <button type="primary" size="lg">**[[?do=login| Login]]**</button> </ifauth> <ifauth @fr-employee> Das ”Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – Onlinezugangsgesetz (OZG)“ verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Wir haben damit zwei Aufgaben: Digitalisierung und Vernetzung. Hier eine Sammlung von Hinweisen und Unterlagen zur Umsetzung des OZG an der PH, vorerst als erste unvollständige Skizze zu verstehen. Da die Thematik im Fluss ist, können einige Infos recht schnell veralten, bitte achten Sie daher auf den Stand. Auf jeder Seite unten rechts ist das Datum der letzten Bearbeitung angegeben. {{ :ozg.png?nolink&200|}} </ifauth> Zuletzt geändert: 14.03.2024 12:11