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satzung [2024/11/20 17:56] Nikolaus Müller-Büchelesatzung [2024/11/20 18:06] (aktuell) Nikolaus Müller-Büchele
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 | (5) |Das Direktorium wird von seiner Geschäftsführenden Direktorin oder seinem Geschäftsführenden Direktor (§ 5) in der Regel zweimal pro Semester unter Angabe der Tagesordnung und Vorlage der Beratungsunterlagen mit einer angemessenen Ladungsfrist von in der Regel sieben Werktagen schriftlich einberufen. Jedes Mitglied des Direktoriums kann die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen. \\ \\ || | (5) |Das Direktorium wird von seiner Geschäftsführenden Direktorin oder seinem Geschäftsführenden Direktor (§ 5) in der Regel zweimal pro Semester unter Angabe der Tagesordnung und Vorlage der Beratungsunterlagen mit einer angemessenen Ladungsfrist von in der Regel sieben Werktagen schriftlich einberufen. Jedes Mitglied des Direktoriums kann die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen. \\ \\ ||
 | (6) |Das Direktorium beschließt und berät in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Voten von abwesenden stimmberechtigten Mitgliedern werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt. Über den wesentlichen Gang der Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Schriftführenden zu unterzeichnen ist. Das Direktorium beschließt in der nächsten Sitzung über die Niederschrift. \\ \\ || | (6) |Das Direktorium beschließt und berät in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Voten von abwesenden stimmberechtigten Mitgliedern werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt. Über den wesentlichen Gang der Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Schriftführenden zu unterzeichnen ist. Das Direktorium beschließt in der nächsten Sitzung über die Niederschrift. \\ \\ ||
-| (7) | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit. Stehen sich bei einer Beschlussfassung die Stimmen der von der Universität benannten Direktoriumsmitglieder und die der von der Pädagogischen Hochschule benannten Direktoriumsmitglieder in gleicher Anzahl gegenüber, entscheiden die Rektorate der beteiligten Hochschulen.  \\ \\ ||+| (7) | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit. Stehen sich bei einer Beschlussfassung die Stimmen der von der Universität benannten Direktoriumsmitglieder und die der von der Pädagogischen Hochschule benannten Direktoriumsmitglieder in gleicher Anzahl gegenüber, entscheiden die Rektorate der beteiligten Hochschulen. ||
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 | | 1. |Umsetzung der Beschlüsse des Direktoriums; \\ \\ | | | 1. |Umsetzung der Beschlüsse des Direktoriums; \\ \\ |
 | | 2. |Anlaufstelle für die Mitglieder; operative Unterstützung des Direktoriums, insbesondere der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführen- den Direktors; \\ \\ | | | 2. |Anlaufstelle für die Mitglieder; operative Unterstützung des Direktoriums, insbesondere der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführen- den Direktors; \\ \\ |
-| | 3. |Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Pressestellen. \\ \\ |+| | 3. |Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Pressestellen. |
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 <panel type="info"  title="§ 7 Gemeinsamer Studienausschuss"> <panel type="info"  title="§ 7 Gemeinsamer Studienausschuss">