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 ====== Satzung ======  ====== Satzung ====== 
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-<panel type="info" title="Satzung der School of Education „FACE“">+<panel type="primary" title="Satzung der School of Education „FACE“">
 **eine gemeinsame Einrichtung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, der Pädagogischen Hochschule Freiburg und der Hochschule für Musik Freiburg** **eine gemeinsame Einrichtung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, der Pädagogischen Hochschule Freiburg und der Hochschule für Musik Freiburg**
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-<panel title="Präambel">+<panel type="info" title="Präambel">
 //Die School of Education „FACE“ wurde als gemeinsame hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (nachstehend „Universität“) und der Pädagogischen Hochschule (nachstehend „Pädagogische Hochschule“) gemäß § 6 Abs. 4 LHG durch Kooperationsvertrag vom 13.06.2018 eingerichtet. Die Hochschule für Musik Freiburg (nachstehend „Hochschule für Musik“) trat der School of Education „FACE“ durch Ergänzungsvertrag zum Kooperationsvertrag vom 07.11.2019 bei. \\ \\ //Die School of Education „FACE“ wurde als gemeinsame hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (nachstehend „Universität“) und der Pädagogischen Hochschule (nachstehend „Pädagogische Hochschule“) gemäß § 6 Abs. 4 LHG durch Kooperationsvertrag vom 13.06.2018 eingerichtet. Die Hochschule für Musik Freiburg (nachstehend „Hochschule für Musik“) trat der School of Education „FACE“ durch Ergänzungsvertrag zum Kooperationsvertrag vom 07.11.2019 bei. \\ \\
  
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 Diese regelt die Strukturen und Abläufe der School of Education „FACE“.// Diese regelt die Strukturen und Abläufe der School of Education „FACE“.//
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-<panel title="§ 1 Rechtsstatus und Aufgaben">+<panel type="info"  title="§ 1 Rechtsstatus und Aufgaben">
 | (1) | Die School of Education ist eine gemeinsame hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik gemäß § 6 Abs. 4 Landeshochschulgesetz Baden- Württemberg (LHG) mit Sitz in Freiburg. Sie führt die Bezeichnung „Freiburg Advanced Center of Education – FACE“. \\ \\ | | (1) | Die School of Education ist eine gemeinsame hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik gemäß § 6 Abs. 4 Landeshochschulgesetz Baden- Württemberg (LHG) mit Sitz in Freiburg. Sie führt die Bezeichnung „Freiburg Advanced Center of Education – FACE“. \\ \\ |
 | (2) | Die Universität, die Pädagogische Hochschule und die Hochschule für Musik arbeiten in der School of Education „FACE“ auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung vom 13. Juni 2018 und der Ergänzungsvereinbarung vom 07.11.2019 im Bereich der Lehre sowie der Qualifizierung und Professionalisierung von Lehrkräften an Schulen zusammen. Dies betrifft insbesondere die Weiterentwicklung der Lehrerausbildung, die durch stärkere Verbindung der Fachwissenschaften, forschungsbasierter Fachdidaktik, Bildungswissenschaften so- wie Professions- und Kompetenzorientierung fortentwickelt werden soll. \\ \\ | | (2) | Die Universität, die Pädagogische Hochschule und die Hochschule für Musik arbeiten in der School of Education „FACE“ auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung vom 13. Juni 2018 und der Ergänzungsvereinbarung vom 07.11.2019 im Bereich der Lehre sowie der Qualifizierung und Professionalisierung von Lehrkräften an Schulen zusammen. Dies betrifft insbesondere die Weiterentwicklung der Lehrerausbildung, die durch stärkere Verbindung der Fachwissenschaften, forschungsbasierter Fachdidaktik, Bildungswissenschaften so- wie Professions- und Kompetenzorientierung fortentwickelt werden soll. \\ \\ |
 | (3) | Die Dienstaufsicht über die Einrichtung führen die Rektorate der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik jeweils für ihre in der School of Education „FACE“ tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.| | (3) | Die Dienstaufsicht über die Einrichtung führen die Rektorate der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik jeweils für ihre in der School of Education „FACE“ tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.|
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-<panel title="§ 2 Mitglieder der School of Education „FACE”">+<panel  type="info" title="§ 2 Mitglieder der School of Education „FACE”">
 | (1) | Mitglieder der School of Education „FACE” sind: \\ \\ || | (1) | Mitglieder der School of Education „FACE” sind: \\ \\ ||
 | | 1. |die immatrikulierten Studierenden des Studiengangs für das Lehramt Sekundarstufe 1 der Pädagogischen Hochschule und des Studiengangs „Master of Education“ der Universität sowie die an der Hochschule für Musik immatrikulierten Studierenden im Fach Musik mit Option Lehramt, \\ \\ | | | 1. |die immatrikulierten Studierenden des Studiengangs für das Lehramt Sekundarstufe 1 der Pädagogischen Hochschule und des Studiengangs „Master of Education“ der Universität sowie die an der Hochschule für Musik immatrikulierten Studierenden im Fach Musik mit Option Lehramt, \\ \\ |
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 | (2) | Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung der Tätigkeit in der School of Education „FACE“ sowie mit Beendigung von wissenschaftlichen Tätigkeiten in den Bereichen der Lehrerbildung. Bei Studierenden und eingeschriebenen Doktoranden endet die Mitgliedschaft mit der Exmatrikulation. In begründeten Fällen kann das Rektorat auf Vorschlag des Direktoriums Mitgliedschaften beenden. || | (2) | Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung der Tätigkeit in der School of Education „FACE“ sowie mit Beendigung von wissenschaftlichen Tätigkeiten in den Bereichen der Lehrerbildung. Bei Studierenden und eingeschriebenen Doktoranden endet die Mitgliedschaft mit der Exmatrikulation. In begründeten Fällen kann das Rektorat auf Vorschlag des Direktoriums Mitgliedschaften beenden. ||
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-<panel title="§ 2a Datenschutz">+<panel  type="info" title="§ 2a Datenschutz">
 | (1) | Die beteiligten Hochschulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dieser Satzung sowie den zwischen den Hochschulen geschlossenen Kooperations- und Ergänzungsverträgen über die Gründung einer gemeinsamen hochschulübergreifenden Einrichtung als School of Education Freiburg erforderlich ist. \\ \\ || | (1) | Die beteiligten Hochschulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dieser Satzung sowie den zwischen den Hochschulen geschlossenen Kooperations- und Ergänzungsverträgen über die Gründung einer gemeinsamen hochschulübergreifenden Einrichtung als School of Education Freiburg erforderlich ist. \\ \\ ||
 | (2) | Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 stellen sich die beteiligten Hochschulen die von ihnen erhobenen, erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder zur Nutzung zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten der Lehramtsstudierenden, Doktorandinnen und Doktoranden, Habilitanden sowie Beschäftigten, deren Verarbeitung erforderlich ist im Hinblick auf || | (2) | Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 stellen sich die beteiligten Hochschulen die von ihnen erhobenen, erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder zur Nutzung zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten der Lehramtsstudierenden, Doktorandinnen und Doktoranden, Habilitanden sowie Beschäftigten, deren Verarbeitung erforderlich ist im Hinblick auf ||
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 | | und beinhaltet auch personenbezogene Daten, deren Verarbeitung zur Nutzung der von den Hochschulen im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenerfüllung bereitgestellten informationstechnischen Dienste sowie weiterer Infrastruktur und Ressourcen erforderlich sind.  \\ \\ Die Weitergabe der Daten erfolgt auf einem gesicherten Übertragungsweg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung der weitergegebenen Daten, insbesondere die Nutzung und Löschfristen, richtet sich nach den gesetzlichen sowie den an der jeweiligen Hochschule geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen. || | | und beinhaltet auch personenbezogene Daten, deren Verarbeitung zur Nutzung der von den Hochschulen im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenerfüllung bereitgestellten informationstechnischen Dienste sowie weiterer Infrastruktur und Ressourcen erforderlich sind.  \\ \\ Die Weitergabe der Daten erfolgt auf einem gesicherten Übertragungsweg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung der weitergegebenen Daten, insbesondere die Nutzung und Löschfristen, richtet sich nach den gesetzlichen sowie den an der jeweiligen Hochschule geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen. ||
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-<panel title="§ 3 Gremien und Organe der School of Education „FACE“">+<panel type="info"  title="§ 3 Gremien und Organe der School of Education „FACE“">
 | Gremien und Organe der School of Education „FACE“ sind: \\ \\ || | Gremien und Organe der School of Education „FACE“ sind: \\ \\ ||
 | 1. | das Direktorium (§ 4);  \\ \\ | | 1. | das Direktorium (§ 4);  \\ \\ |
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 | 4. | der wissenschaftliche Beirat (§ 9). | | 4. | der wissenschaftliche Beirat (§ 9). |
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-<panel title="§ 4 Direktorium">+<panel type="info"  title="§ 4 Direktorium">
 | (1) |Die School of Education „FACE“ wird durch ein Direktorium geleitet. Das Direktorium besteht aus sieben Mitgliedern, von denen je drei hauptamtlich tätige Professorinnen oder Professoren der Pädagogischen Hochschule und der Universität sowie eine hauptamtlich tätige Professorin oder ein hauptamtlich tätiger Professor von der Hochschule für Musik sind. Das Direktorium setzt sich wie folgt zusammen: \\ \\ || | (1) |Die School of Education „FACE“ wird durch ein Direktorium geleitet. Das Direktorium besteht aus sieben Mitgliedern, von denen je drei hauptamtlich tätige Professorinnen oder Professoren der Pädagogischen Hochschule und der Universität sowie eine hauptamtlich tätige Professorin oder ein hauptamtlich tätiger Professor von der Hochschule für Musik sind. Das Direktorium setzt sich wie folgt zusammen: \\ \\ ||
 | | 1. |zwei Mitglieder aus dem Studienbereich Fachwissenschaften der Universität, wobei je ein Mitglied aus den Geistes- oder Sozialwissenschaften und den Naturwissenschaften einschließlich Mathematik und Informatik kommt; \\ \\ | | | 1. |zwei Mitglieder aus dem Studienbereich Fachwissenschaften der Universität, wobei je ein Mitglied aus den Geistes- oder Sozialwissenschaften und den Naturwissenschaften einschließlich Mathematik und Informatik kommt; \\ \\ |
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 | (5) |Das Direktorium wird von seiner Geschäftsführenden Direktorin oder seinem Geschäftsführenden Direktor (§ 5) in der Regel zweimal pro Semester unter Angabe der Tagesordnung und Vorlage der Beratungsunterlagen mit einer angemessenen Ladungsfrist von in der Regel sieben Werktagen schriftlich einberufen. Jedes Mitglied des Direktoriums kann die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen. \\ \\ || | (5) |Das Direktorium wird von seiner Geschäftsführenden Direktorin oder seinem Geschäftsführenden Direktor (§ 5) in der Regel zweimal pro Semester unter Angabe der Tagesordnung und Vorlage der Beratungsunterlagen mit einer angemessenen Ladungsfrist von in der Regel sieben Werktagen schriftlich einberufen. Jedes Mitglied des Direktoriums kann die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen. \\ \\ ||
 | (6) |Das Direktorium beschließt und berät in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Voten von abwesenden stimmberechtigten Mitgliedern werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt. Über den wesentlichen Gang der Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Schriftführenden zu unterzeichnen ist. Das Direktorium beschließt in der nächsten Sitzung über die Niederschrift. \\ \\ || | (6) |Das Direktorium beschließt und berät in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Voten von abwesenden stimmberechtigten Mitgliedern werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt. Über den wesentlichen Gang der Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Schriftführenden zu unterzeichnen ist. Das Direktorium beschließt in der nächsten Sitzung über die Niederschrift. \\ \\ ||
-| (7) | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit. Stehen sich bei einer Beschlussfassung die Stimmen der von der Universität benannten Direktoriumsmitglieder und die der von der Pädagogischen Hochschule benannten Direktoriumsmitglieder in gleicher Anzahl gegenüber, entscheiden die Rektorate der beteiligten Hochschulen.  \\ \\ ||+| (7) | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit. Stehen sich bei einer Beschlussfassung die Stimmen der von der Universität benannten Direktoriumsmitglieder und die der von der Pädagogischen Hochschule benannten Direktoriumsmitglieder in gleicher Anzahl gegenüber, entscheiden die Rektorate der beteiligten Hochschulen. ||
 </panel> </panel>
-<panel title="§ 5 Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor">+<panel  type="info" title="§ 5 Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor">
 | (1) | Die Mitglieder des Direktoriums schlagen aus ihrem Kreis eine Geschäftsführende Direktorin oder einen Geschäftsführenden Direktor und deren oder dessen Stellvertretung vor, wobei die jeweiligen Personen aus zwei der drei beteiligten Hochschulen kommen müssen. Diese werden vom Rektorat der Universität, der Hochschule für Musik und der Pädagogischen Hochschule bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie endet mit Beendigung der Mitgliedschaft im Direktorium. Wiederbestellung ist zulässig. \\ \\ || | (1) | Die Mitglieder des Direktoriums schlagen aus ihrem Kreis eine Geschäftsführende Direktorin oder einen Geschäftsführenden Direktor und deren oder dessen Stellvertretung vor, wobei die jeweiligen Personen aus zwei der drei beteiligten Hochschulen kommen müssen. Diese werden vom Rektorat der Universität, der Hochschule für Musik und der Pädagogischen Hochschule bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie endet mit Beendigung der Mitgliedschaft im Direktorium. Wiederbestellung ist zulässig. \\ \\ ||
 | (2) | Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor ist Sprecherin oder Sprecher der School of Education „FACE“ und hat insbesondere folgende Aufgaben: \\ \\ || | (2) | Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor ist Sprecherin oder Sprecher der School of Education „FACE“ und hat insbesondere folgende Aufgaben: \\ \\ ||
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 | | 7. | Jährliche schriftliche und auf Verlangen mündliche Berichterstattung über die Aktivitäten der School of Education „FACE“ an den jeweiligen Senat der beteiligten Hochschulen. | | | 7. | Jährliche schriftliche und auf Verlangen mündliche Berichterstattung über die Aktivitäten der School of Education „FACE“ an den jeweiligen Senat der beteiligten Hochschulen. |
 </panel> </panel>
-<panel title="§ 6 Geschäftsstelle">+<panel  type="info" title="§ 6 Geschäftsstelle">
 | (1) | Zur Erfüllung der administrativen Aufgaben richtet die School of Education „FACE“ eine Geschäftsstelle ein. \\ \\ || | (1) | Zur Erfüllung der administrativen Aufgaben richtet die School of Education „FACE“ eine Geschäftsstelle ein. \\ \\ ||
 | (2) | Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: \\ \\ || | (2) | Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: \\ \\ ||
 | | 1. |Umsetzung der Beschlüsse des Direktoriums; \\ \\ | | | 1. |Umsetzung der Beschlüsse des Direktoriums; \\ \\ |
 | | 2. |Anlaufstelle für die Mitglieder; operative Unterstützung des Direktoriums, insbesondere der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführen- den Direktors; \\ \\ | | | 2. |Anlaufstelle für die Mitglieder; operative Unterstützung des Direktoriums, insbesondere der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführen- den Direktors; \\ \\ |
-| | 3. |Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Pressestellen. \\ \\ |+| | 3. |Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Pressestellen. |
 </panel> </panel>
-<panel title="§ 7 Gemeinsamer Studienausschuss">+<panel type="info"  title="§ 7 Gemeinsamer Studienausschuss">
 | (1) | Zur Stärkung und Weiterentwicklung der institutionellen Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Hochschulen wird ein Gemeinsamer Studienausschuss eingerichtet. Dieser besteht aus insgesamt fünfundzwanzig stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen: \\ \\ || | (1) | Zur Stärkung und Weiterentwicklung der institutionellen Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Hochschulen wird ein Gemeinsamer Studienausschuss eingerichtet. Dieser besteht aus insgesamt fünfundzwanzig stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen: \\ \\ ||
 | | 1. | Jeweils eine Prorektorin oder ein Prorektor für Studium und Lehre der Universität und der Pädagogischen Hochschule als Vorsitzende beziehungsweise stellvertretende Vorsitzende, \\ \\ | | | 1. | Jeweils eine Prorektorin oder ein Prorektor für Studium und Lehre der Universität und der Pädagogischen Hochschule als Vorsitzende beziehungsweise stellvertretende Vorsitzende, \\ \\ |
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 | (6) | Vorbehaltlich der Zustimmung des Senats der Universität wird auf Vorschlag des Direktoriums ein universitäres Mitglied aus dem Gemeinsamen Studienausschuss in Angelegenheiten der Lehramtsstudiengänge stimmberechtigtes Mitglied im Unterausschuss der Senatskommission für Studium und Lehre der Universität. Vorbehaltlich der Zustimmung des Senats der Pädagogischen Hochschule wird ein Mitglied der Pädagogischen Hochschule aus dem Gemeinsamen Studienausschuss auf Vorschlag des Direktoriums stimmberechtigtes Mitglied im Senatsausschuss Lehre und Studium der Pädagogischen Hochschule. In der Regel sind die von der Hochschule für Musik entsandten Mitglieder in den Gemeinsamen Studienausschuss auch stimmberechtigte Mitglieder der Studienkommission Lehramt Musik der Hochschule für Musik. || | (6) | Vorbehaltlich der Zustimmung des Senats der Universität wird auf Vorschlag des Direktoriums ein universitäres Mitglied aus dem Gemeinsamen Studienausschuss in Angelegenheiten der Lehramtsstudiengänge stimmberechtigtes Mitglied im Unterausschuss der Senatskommission für Studium und Lehre der Universität. Vorbehaltlich der Zustimmung des Senats der Pädagogischen Hochschule wird ein Mitglied der Pädagogischen Hochschule aus dem Gemeinsamen Studienausschuss auf Vorschlag des Direktoriums stimmberechtigtes Mitglied im Senatsausschuss Lehre und Studium der Pädagogischen Hochschule. In der Regel sind die von der Hochschule für Musik entsandten Mitglieder in den Gemeinsamen Studienausschuss auch stimmberechtigte Mitglieder der Studienkommission Lehramt Musik der Hochschule für Musik. ||
 </panel> </panel>
-<panel title="§ 8 Mitgliederversammlung">+<panel type="info"  title="§ 8 Mitgliederversammlung">
 | (1) |Die Mitglieder der School of Education „FACE“ gemäß § 2 bilden die Mitgliederversammlung. \\ \\ | | (1) |Die Mitglieder der School of Education „FACE“ gemäß § 2 bilden die Mitgliederversammlung. \\ \\ |
 | (2) |Die Mitgliederversammlung berät das Direktorium. Sie erörtert dessen Jahresbericht vor Weiterleitung an die Rektorate der beteiligten Hochschulen und kann allgemeine Grundsätze für die Arbeit der School of Education „FACE“ empfehlen. Die Mitgliederversammlung führt einen Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern herbei und unterbreitet Vorschläge für die Weiterentwicklung der Lehrerausbildung. Sie wird über Anträge des Direktoriums auf Satzungsänderungen unterrichtet. \\ \\ | | (2) |Die Mitgliederversammlung berät das Direktorium. Sie erörtert dessen Jahresbericht vor Weiterleitung an die Rektorate der beteiligten Hochschulen und kann allgemeine Grundsätze für die Arbeit der School of Education „FACE“ empfehlen. Die Mitgliederversammlung führt einen Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern herbei und unterbreitet Vorschläge für die Weiterentwicklung der Lehrerausbildung. Sie wird über Anträge des Direktoriums auf Satzungsänderungen unterrichtet. \\ \\ |
 | (3) | Die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor mindestens einmal im Jahr einberufen. Die jeweiligen Rektorate der beteiligten Hochschulen oder ein Viertel der Mitglieder können die Einberufung verlangen. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor leitet die Sitzung. Über den wesentlichen Gang der Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, das den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis gegeben wird. | | (3) | Die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor mindestens einmal im Jahr einberufen. Die jeweiligen Rektorate der beteiligten Hochschulen oder ein Viertel der Mitglieder können die Einberufung verlangen. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor leitet die Sitzung. Über den wesentlichen Gang der Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, das den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis gegeben wird. |
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-<panel title="§ 9 Wissenschaftlicher Beirat">+<panel  type="info" title="§ 9 Wissenschaftlicher Beirat">
 | (1) | Die Arbeit der School of Education „FACE“ wird durch einen externen wissenschaftlichen Beirat unterstützt. Dieser begleitet die Vorhaben der School of Education „FACE“ unter wissenschaftlichen und praxisbezogenen Gesichtspunkten und berät das Direktorium. \\ \\ | | (1) | Die Arbeit der School of Education „FACE“ wird durch einen externen wissenschaftlichen Beirat unterstützt. Dieser begleitet die Vorhaben der School of Education „FACE“ unter wissenschaftlichen und praxisbezogenen Gesichtspunkten und berät das Direktorium. \\ \\ |
 | (2) | Der wissenschaftliche Beirat hat bis zu acht externe Mitglieder, die keine Mitglieder oder Angehörige der beteiligten Hochschulen sind. Die externen Mitglieder werden auf Vorschlag des Direktoriums von den beteiligten Hochschulen einvernehmlich auf drei Jahre bestellt. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Senate der beteiligten Hochschulen. Wiederbestellung ist zulässig. \\ \\ | | (2) | Der wissenschaftliche Beirat hat bis zu acht externe Mitglieder, die keine Mitglieder oder Angehörige der beteiligten Hochschulen sind. Die externen Mitglieder werden auf Vorschlag des Direktoriums von den beteiligten Hochschulen einvernehmlich auf drei Jahre bestellt. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Senate der beteiligten Hochschulen. Wiederbestellung ist zulässig. \\ \\ |
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 | (5) | Das Direktorium lädt im Auftrag des wissenschaftlichen Beirats zu den Sitzungen ein. | | (5) | Das Direktorium lädt im Auftrag des wissenschaftlichen Beirats zu den Sitzungen ein. |
 </panel> </panel>
-<panel title="§ 10 Finanzierung, Bereitstellung von Ressourcen">+<panel  type="info" title="§ 10 Finanzierung, Bereitstellung von Ressourcen">
 | (1) |Die School of Education „FACE“ erhält von den beteiligten Hochschulen kein eigenes Budget. Die beteiligten Hochschulen tragen die Kosten ihrer Beiträge zur der School of Education „FACE“ jeweils selbst. Die Personal- und Wirtschaftsverwaltung bleibt getrennt bei den beteiligten Hochschulen. \\ \\ | | (1) |Die School of Education „FACE“ erhält von den beteiligten Hochschulen kein eigenes Budget. Die beteiligten Hochschulen tragen die Kosten ihrer Beiträge zur der School of Education „FACE“ jeweils selbst. Die Personal- und Wirtschaftsverwaltung bleibt getrennt bei den beteiligten Hochschulen. \\ \\ |
 | (2) |Die Mitglieder der School of Education „FACE“ sind, im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten, berechtigt, die Infrastruktur, insbesondere Computerarbeitsplätze, Internetzugänge, die zentrale E- Learning-Plattform ILIAS, die Ressourcen der Universitätsbibliothek, der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule und der Bibliothek der Hochschule für Musik sowie deren Rechenzentren zu nutzen. Die beteiligten Hochschulen passen ihre Nutzerkonzepte, soweit rechtlich und technisch möglich, für die Nutzung durch die Mitglieder der School of Education „FACE“ an. \\ \\ | | (2) |Die Mitglieder der School of Education „FACE“ sind, im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten, berechtigt, die Infrastruktur, insbesondere Computerarbeitsplätze, Internetzugänge, die zentrale E- Learning-Plattform ILIAS, die Ressourcen der Universitätsbibliothek, der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule und der Bibliothek der Hochschule für Musik sowie deren Rechenzentren zu nutzen. Die beteiligten Hochschulen passen ihre Nutzerkonzepte, soweit rechtlich und technisch möglich, für die Nutzung durch die Mitglieder der School of Education „FACE“ an. \\ \\ |
 | (3) |Drittmittel, die für die School of Education „FACE“ bestimmt sind, werden von der Hochschule, welche die Mittel eingeworben hat, verwaltet. | | (3) |Drittmittel, die für die School of Education „FACE“ bestimmt sind, werden von der Hochschule, welche die Mittel eingeworben hat, verwaltet. |
 </panel> </panel>
-<panel title="§ 11 Evaluation">+<panel  type="info" title="§ 11 Evaluation">
 | (1) |Die Arbeit der School of Education „FACE“ wird in regelmäßigen Abständen, erstmals spätestens fünf Jahre nach Errichtung, evaluiert. Kriterien für die Bewertung der Qualität und Leistungsfähigkeit der School of Education „FACE“ sind: \\ \\ || | (1) |Die Arbeit der School of Education „FACE“ wird in regelmäßigen Abständen, erstmals spätestens fünf Jahre nach Errichtung, evaluiert. Kriterien für die Bewertung der Qualität und Leistungsfähigkeit der School of Education „FACE“ sind: \\ \\ ||
 | | 1. | die wissenschaftliche Qualität der Weiterentwicklung der Lehrerbildung und deren Relevanz und Auswirkungen für die schulische Praxis; \\ \\ | | | 1. | die wissenschaftliche Qualität der Weiterentwicklung der Lehrerbildung und deren Relevanz und Auswirkungen für die schulische Praxis; \\ \\ |
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 | | 4. | die Bedeutung der School of Education „FACE“ für die Profilbildung der beteiligten Hochschulen; \\ \\ | | | 4. | die Bedeutung der School of Education „FACE“ für die Profilbildung der beteiligten Hochschulen; \\ \\ |
 | | 5. | die Effizienz von Struktur und Organisation der School of Education FACE“. \\ \\ | | | 5. | die Effizienz von Struktur und Organisation der School of Education FACE“. \\ \\ |
-| |Zur Durchführung der Evaluation stellt das Direktorium die notwendigen Informationen zur Verfügung. \\ \\ |+| |Zur Durchführung der Evaluation stellt das Direktorium die notwendigen Informationen zur Verfügung. \\ \\ ||
 | (2) |Die Evaluation erfolgt durch zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sowie zwei weitere international ausgewiesene Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler mit anerkannter Expertise im Aufgabengebiet der School of Education „FACE“. Das Direktorium erstellt in Abstimmung mit dem Gemeinsamen Studienausschuss und dem wissenschaftlichen Beirat eine Vorschlagsliste für die Evaluierenden und legt diese Liste den Rektoraten der beteiligten Hochschulen zur einvernehmlichen Entscheidung über die Bestellung vor. \\ \\ || | (2) |Die Evaluation erfolgt durch zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sowie zwei weitere international ausgewiesene Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler mit anerkannter Expertise im Aufgabengebiet der School of Education „FACE“. Das Direktorium erstellt in Abstimmung mit dem Gemeinsamen Studienausschuss und dem wissenschaftlichen Beirat eine Vorschlagsliste für die Evaluierenden und legt diese Liste den Rektoraten der beteiligten Hochschulen zur einvernehmlichen Entscheidung über die Bestellung vor. \\ \\ ||
 | (3) |Das Ergebnis der Evaluation besteht insbesondere aus einem Bericht über die Entwicklung und die Tätigkeiten der School of Education „FACE“ am Maßstab der in Abs. 1 genannten Kriterien. Der Evaluationsbericht wird dem Direktorium vorgelegt. \\ \\ Dem Evaluationsbericht sind eventuelle Sondervoten beizufügen. \\ \\ || | (3) |Das Ergebnis der Evaluation besteht insbesondere aus einem Bericht über die Entwicklung und die Tätigkeiten der School of Education „FACE“ am Maßstab der in Abs. 1 genannten Kriterien. Der Evaluationsbericht wird dem Direktorium vorgelegt. \\ \\ Dem Evaluationsbericht sind eventuelle Sondervoten beizufügen. \\ \\ ||
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 | (5) |Die beteiligten Hochschulen beraten über die Ergebnisse des Evaluationsberichts und legen diesen zusammen mit einer Stellungnahme den Senaten, dem Universitätsrat der Universität, dem Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule und dem Hochschulrat der Hochschule für Musik zur Anhörung vor und entscheiden über notwendige Änderungen der School of Education „FACE“. || | (5) |Die beteiligten Hochschulen beraten über die Ergebnisse des Evaluationsberichts und legen diesen zusammen mit einer Stellungnahme den Senaten, dem Universitätsrat der Universität, dem Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule und dem Hochschulrat der Hochschule für Musik zur Anhörung vor und entscheiden über notwendige Änderungen der School of Education „FACE“. ||
 </panel> </panel>
-<panel title="§ 12 Inkrafttreten">+<panel type="info"  title="§ 12 Inkrafttreten">
 | (1) | Diese Satzung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik veröffentlicht. Sie tritt am Tag nach der letzten Veröffentlichung in Kraft. \\ \\ | | (1) | Diese Satzung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik veröffentlicht. Sie tritt am Tag nach der letzten Veröffentlichung in Kraft. \\ \\ |
 | (2) | Gleichzeitig treten die inhaltlich übereinstimmenden Satzungen der Universität vom 25.07.2018, Amtliche Bekanntmachung vom 16.10.2018, Jahrgang 49, Nr. 58, S. 410–419 und der Pädagogischen Hochschule vom 11. Juli 2018, Amtliche Bekanntmachung vom 18.12.2018 außer Kraft. | | (2) | Gleichzeitig treten die inhaltlich übereinstimmenden Satzungen der Universität vom 25.07.2018, Amtliche Bekanntmachung vom 16.10.2018, Jahrgang 49, Nr. 58, S. 410–419 und der Pädagogischen Hochschule vom 11. Juli 2018, Amtliche Bekanntmachung vom 18.12.2018 außer Kraft. |
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