Satzung

Satzung der School of Education „FACE“

eine gemeinsame Einrichtung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, der Pädagogischen Hochschule Freiburg und der Hochschule für Musik Freiburg

Präambel

Die School of Education „FACE“ wurde als gemeinsame hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (nachstehend „Universität“) und der Pädagogischen Hochschule (nachstehend „Pädagogische Hochschule“) gemäß § 6 Abs. 4 LHG durch Kooperationsvertrag vom 13.06.2018 eingerichtet. Die Hochschule für Musik Freiburg (nachstehend „Hochschule für Musik“) trat der School of Education „FACE“ durch Ergänzungsvertrag zum Kooperationsvertrag vom 07.11.2019 bei.

Aufgrund von § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (Gesetzblatt S. 85), haben der Senat der Albert-Ludwigs-Universität in seiner Sitzung am 27.11.2019, der Senat der Pädagogischen Hochschule Freiburg in seiner Sitzung am 10.07.2019 und der Senat der Hochschule für Musik in seiner Sitzung am 10.07.2019 die nachfolgende inhaltlich übereinstimmende Satzung für „FACE“ beschlossen.

Diese regelt die Strukturen und Abläufe der School of Education „FACE“.

§ 1 Rechtsstatus und Aufgaben

(1) Die School of Education ist eine gemeinsame hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik gemäß § 6 Abs. 4 Landeshochschulgesetz Baden- Württemberg (LHG) mit Sitz in Freiburg. Sie führt die Bezeichnung „Freiburg Advanced Center of Education – FACE“.

(2) Die Universität, die Pädagogische Hochschule und die Hochschule für Musik arbeiten in der School of Education „FACE“ auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung vom 13. Juni 2018 und der Ergänzungsvereinbarung vom 07.11.2019 im Bereich der Lehre sowie der Qualifizierung und Professionalisierung von Lehrkräften an Schulen zusammen. Dies betrifft insbesondere die Weiterentwicklung der Lehrerausbildung, die durch stärkere Verbindung der Fachwissenschaften, forschungsbasierter Fachdidaktik, Bildungswissenschaften so- wie Professions- und Kompetenzorientierung fortentwickelt werden soll.

(3) Die Dienstaufsicht über die Einrichtung führen die Rektorate der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik jeweils für ihre in der School of Education „FACE“ tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 2 Mitglieder der School of Education „FACE”

(1) Mitglieder der School of Education „FACE” sind:

1. die immatrikulierten Studierenden des Studiengangs für das Lehramt Sekundarstufe 1 der Pädagogischen Hochschule und des Studiengangs „Master of Education“ der Universität sowie die an der Hochschule für Musik immatrikulierten Studierenden im Fach Musik mit Option Lehramt,

2. auf Antrag die immatrikulierten Studierenden des „Polyvalenten Zwei- Hauptfächer Bachelorstudiengangs mit Option Lehramt“ der Universität;

3. die Mitglieder des Direktoriums und des Gemeinsamen Studienausschusses der School of Education „FACE“;

4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Hochschulen, die in der Administration der School of Education „FACE“ tätig sind;

5. Projektmitarbeiterinnen oder Projektmitarbeiter, die über Drittmittelprojekte der School of Education „FACE“ angestellt sind;

6. auf Antrag die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeiter der beteiligten Hochschulen, die in der Lehrerbildung tätig sind oder an den Aufgaben der School of Education „FACE“ mitwirken;

7. auf Antrag die zur Promotion bei den beteiligten Hochschulen angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden, die in Bereichen der Lehrerbildung wissenschaftlich arbeiten;

8. auf Antrag die Habilitandinnen und Habilitanden, die in Bereichen der Lehrerbildung wissenschaftlich tätig sind und Mitglieder der beteiligten Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1 LHG sind.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung der Tätigkeit in der School of Education „FACE“ sowie mit Beendigung von wissenschaftlichen Tätigkeiten in den Bereichen der Lehrerbildung. Bei Studierenden und eingeschriebenen Doktoranden endet die Mitgliedschaft mit der Exmatrikulation. In begründeten Fällen kann das Rektorat auf Vorschlag des Direktoriums Mitgliedschaften beenden.

§ 2a Datenschutz

(1) Die beteiligten Hochschulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dieser Satzung sowie den zwischen den Hochschulen geschlossenen Kooperations- und Ergänzungsverträgen über die Gründung einer gemeinsamen hochschulübergreifenden Einrichtung als School of Education Freiburg erforderlich ist.

(2) Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 stellen sich die beteiligten Hochschulen die von ihnen erhobenen, erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder zur Nutzung zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten der Lehramtsstudierenden, Doktorandinnen und Doktoranden, Habilitanden sowie Beschäftigten, deren Verarbeitung erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Zusammenarbeit im Sinne der §§ 3, 4, 5 der Kooperationsvereinbarung sowie § 3 der Ergänzungsvereinbarung,
2. die Aufgabenerfüllung der Gremien und Organe nach § 3,
3. den Betrieb und die Aufgabenerfüllung der Geschäftsstelle nach § 6,
und beinhaltet auch personenbezogene Daten, deren Verarbeitung zur Nutzung der von den Hochschulen im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenerfüllung bereitgestellten informationstechnischen Dienste sowie weiterer Infrastruktur und Ressourcen erforderlich sind.

Die Weitergabe der Daten erfolgt auf einem gesicherten Übertragungsweg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung der weitergegebenen Daten, insbesondere die Nutzung und Löschfristen, richtet sich nach den gesetzlichen sowie den an der jeweiligen Hochschule geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen.

§ 3 Gremien und Organe der School of Education „FACE“

Gremien und Organe der School of Education „FACE“ sind:

1. das Direktorium (§ 4);

2. der Gemeinsame Studienausschuss (§ 7);

3. die Mitgliederversammlung (§ 8) und

4. der wissenschaftliche Beirat (§ 9).

§ 4 Direktorium

(1) Die School of Education „FACE“ wird durch ein Direktorium geleitet. Das Direktorium besteht aus sieben Mitgliedern, von denen je drei hauptamtlich tätige Professorinnen oder Professoren der Pädagogischen Hochschule und der Universität sowie eine hauptamtlich tätige Professorin oder ein hauptamtlich tätiger Professor von der Hochschule für Musik sind. Das Direktorium setzt sich wie folgt zusammen:

1. zwei Mitglieder aus dem Studienbereich Fachwissenschaften der Universität, wobei je ein Mitglied aus den Geistes- oder Sozialwissenschaften und den Naturwissenschaften einschließlich Mathematik und Informatik kommt;

2. zwei Mitglieder aus den Studienbereichen Fachdidaktik oder Bildungswissenschaften der Pädagogischen Hochschule;

3. ein Mitglied aus dem Studienbereich Bildungswissenschaften der Universität;

4. ein Mitglied aus dem Studienbereich Lehramt Musik der Hochschule für Musik;

5. ein Mitglied aus der Leitung des Kompetenzverbunds empirische Bildungs- und Unterrichtsforschung (KeBU) der PH.

Die Besetzung der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 3 und 5 kann auch in der Weise erfolgen, dass das Mitglied nach Nr. 3 von der Pädagogischen Hochschule und das Mitglied nach Nr. 5 von der Universität kommt.</WRAP>

(2) Die universitären Mitglieder des Direktoriums werden vom Rektorat der Universität bestellt; die Studiendekaninnen und Studiendekane derjenigen Fakultäten der Universität, die ein oder mehrere Lehramtsfächer anbieten, können Vorschläge unterbreiten. Die Mitglieder der Pädagogischen Hochschule des Direktoriums werden vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule bestellt; die Dekanate der Pädagogischen Hochschule können Vorschläge unterbreiten. Das Mitglied der Hochschule für Musik des Direktoriums wird vom Rektorat der Hochschule für Musik bestellt; die Studienkommission Lehramt Musik der Hochschule für Musik kann Vorschläge unterbreiten.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Das Direktorium ist für die Führung der Geschäfte verantwortlich und entscheidet in allen Angelegenheiten der School of Education „FACE“, soweit die Entscheidungsbefugnisse nicht durch Gesetz oder sonstige Regelungen anderen Stellen oder Gremien der Vertragspartner zugeordnet sind. Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien, Fakultäten und Fachbereichen der beteiligten Hochschulen, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Kooperation in der Lehrerbildung und der Sicherung der Studierbarkeit der Lehramtsstudiengänge; in Fällen, in denen keine Einigung zwischen dem Direktorium und den Gremien und Fakultäten der beteiligten Hochschulen erzielt wird, entscheiden die jeweiligen Rektorate der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik;

2. Koordination der durchzuführenden Aufgaben unter Beachtung der administrativen Belange des Gemeinsamen Studienausschusses;

3. Antragstellung an das jeweilige Rektorat der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik auf Änderung der Satzung;

4. Erstellen eines Jahresberichts über die Tätigkeiten der School of Education „FACE“ zur Vorlage an die Rektorate der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik;

5. Entscheidung über Anträge zur Aufnahme als Mitglied.

(5) Das Direktorium wird von seiner Geschäftsführenden Direktorin oder seinem Geschäftsführenden Direktor (§ 5) in der Regel zweimal pro Semester unter Angabe der Tagesordnung und Vorlage der Beratungsunterlagen mit einer angemessenen Ladungsfrist von in der Regel sieben Werktagen schriftlich einberufen. Jedes Mitglied des Direktoriums kann die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen.

(6) Das Direktorium beschließt und berät in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Voten von abwesenden stimmberechtigten Mitgliedern werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt. Über den wesentlichen Gang der Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Schriftführenden zu unterzeichnen ist. Das Direktorium beschließt in der nächsten Sitzung über die Niederschrift.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit. Stehen sich bei einer Beschlussfassung die Stimmen der von der Universität benannten Direktoriumsmitglieder und die der von der Pädagogischen Hochschule benannten Direktoriumsmitglieder in gleicher Anzahl gegenüber, entscheiden die Rektorate der beteiligten Hochschulen.

§ 5 Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor

(1) Die Mitglieder des Direktoriums schlagen aus ihrem Kreis eine Geschäftsführende Direktorin oder einen Geschäftsführenden Direktor und deren oder dessen Stellvertretung vor, wobei die jeweiligen Personen aus zwei der drei beteiligten Hochschulen kommen müssen. Diese werden vom Rektorat der Universität, der Hochschule für Musik und der Pädagogischen Hochschule bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie endet mit Beendigung der Mitgliedschaft im Direktorium. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor ist Sprecherin oder Sprecher der School of Education „FACE“ und hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung;

2. Vertretung der School of Education „FACE“ im Rahmen ihrer Zuständigkeiten innerhalb der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik;

3. Durchführung und Durchsetzung der vom Direktorium gefassten Beschlüsse;

4. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Direktoriums;

5. Vorbereitung des Jahresberichts;

6. Information der Mitglieder der School of Education „FACE“ über nicht vertrauliche Beschlüsse des Direktoriums;

7. Jährliche schriftliche und auf Verlangen mündliche Berichterstattung über die Aktivitäten der School of Education „FACE“ an den jeweiligen Senat der beteiligten Hochschulen.

§ 6 Geschäftsstelle

(1) Zur Erfüllung der administrativen Aufgaben richtet die School of Education „FACE“ eine Geschäftsstelle ein.

(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Umsetzung der Beschlüsse des Direktoriums;

2. Anlaufstelle für die Mitglieder; operative Unterstützung des Direktoriums, insbesondere der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführen- den Direktors;

3. Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Pressestellen.

§ 7 Gemeinsamer Studienausschuss

(1) Zur Stärkung und Weiterentwicklung der institutionellen Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Hochschulen wird ein Gemeinsamer Studienausschuss eingerichtet. Dieser besteht aus insgesamt fünfundzwanzig stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:

1. Jeweils eine Prorektorin oder ein Prorektor für Studium und Lehre der Universität und der Pädagogischen Hochschule als Vorsitzende beziehungsweise stellvertretende Vorsitzende,

2. zwei Personen aus dem Direktorium, die schwerpunktmäßig mit Studium und Lehre befasst sind,

3. elf Studiendekaninnen oder Studiendekane aus den Lehramtsfächern der Universität, die vom Rektorat auf Vorschlag des Direktoriums bestellt werden,

4. drei Studiendekaninnen oder Studiendekane aus der Pädagogischen Hochschule,

5. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Akademischen Mitarbeiter oder eine Studiengangkoordination mit Lehramtsbezug der beteiligten Hochschulen,

6. der Studienbereichsleitung Lehramt der Hochschule für Musik,

7. jeweils ein von den Verfassten Studierendenschaften zu benennendes studentisches Mitglied der beteiligten Hochschulen.

Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der School of Education „FACE“ sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Studienberatungen von Universität und Pädagogischer Hochschule nehmen als Gäste ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Sie werden wie Mitglieder geladen.

(2) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende gem. Abs.1 Nr. 1 wechseln sich turnusmäßig nach drei Jahren ab. Die oder der Vorsitzende darf nicht derselben Hochschule angehören wie die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor. Mit Inkrafttreten der ersten Änderungssatzung übernimmt die Prorektorin oder der Prorektor für Studium und Lehre der Universität den Vorsitz. Sollte das Amt der Prorektorin oder des Prorektors gemäß Abs. 1 Nr. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Änderungssatzung vakant sein, nimmt eine von der jeweiligen Hochschule benannte geeignete Person diese Funktion für die Dauer der Vakanz kommissarisch wahr. Diese Person darf nicht zum Kreis der Mitglieder gem. Abs.1 Satz 3 gehören. Die oder der Vorsitzende lädt mindestens einmal pro Semester zu Sitzungen ein. Über den wesentlichen Gang der Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Diese ist von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Schriftführenden zu unterzeichnen. Der Gemeinsame Studienausschuss beschließt in der nächsten Sitzung über die Niederschrift.

(3) Die Mitglieder des Gemeinsamen Studienausschusses gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis Nr. 6 werden vom Direktorium vorgeschlagen; das Rektorat der Universität bestellt die universitären Mitglieder des Gemeinsamen Studienausschusses. Die Mitglieder der Pädagogischen Hochschule werden nach Anhörung der Fakultäten vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule bestellt. Die Mitglieder der Hochschule für Musik werden nach Anhörung der Studienkommission Lehramt vom Rektorat der Hochschule für Musik bestellt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Die Amtszeit beginnt zum 01. Oktober eines Jahres.

(5) Der Gemeinsame Studienausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der gemeinsamen hochschulübergreifenden Zusammenarbeit bei der Lehrerbildung unter Einschluss struktureller, inhaltlicher und prüfungsrechtlicher Aspekte der Studiengänge für das Lehramt Sekundarstufe I und Lehramt Gymnasium;

2. Erarbeitung und Überprüfung von Standards für Lehramtscurricula für die fachorientierten Lehrveranstaltungen der am Lehramt beteiligten Fächer;

3. Erarbeitung von Vorschlägen an das Direktorium zur hochschul- und fakultätsübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Lehrerbildung;

4. Erarbeitung von Vorschlägen an das Direktorium zur Sicherung der Studierbarkeit der Lehramtsfächer;

5. Beratung des Direktoriums;

6. Vorschläge an das Direktorium zur Einwerbung von gemeinsamen Projekten zur Unterstützung der Aufgaben der School of Education „FACE“;

7. Unterstützung bei der Akkreditierung des Master of Education;

8. Stellungnahme zu Anträgen des Direktoriums auf Satzungsänderung.

Die Zuständigkeiten der Organe und Gremien der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik, insbesondere auf Ebene der Fakultäten und Fachgruppen, bleiben unberührt.

(6) Vorbehaltlich der Zustimmung des Senats der Universität wird auf Vorschlag des Direktoriums ein universitäres Mitglied aus dem Gemeinsamen Studienausschuss in Angelegenheiten der Lehramtsstudiengänge stimmberechtigtes Mitglied im Unterausschuss der Senatskommission für Studium und Lehre der Universität. Vorbehaltlich der Zustimmung des Senats der Pädagogischen Hochschule wird ein Mitglied der Pädagogischen Hochschule aus dem Gemeinsamen Studienausschuss auf Vorschlag des Direktoriums stimmberechtigtes Mitglied im Senatsausschuss Lehre und Studium der Pädagogischen Hochschule. In der Regel sind die von der Hochschule für Musik entsandten Mitglieder in den Gemeinsamen Studienausschuss auch stimmberechtigte Mitglieder der Studienkommission Lehramt Musik der Hochschule für Musik.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder der School of Education „FACE“ gemäß § 2 bilden die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung berät das Direktorium. Sie erörtert dessen Jahresbericht vor Weiterleitung an die Rektorate der beteiligten Hochschulen und kann allgemeine Grundsätze für die Arbeit der School of Education „FACE“ empfehlen. Die Mitgliederversammlung führt einen Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern herbei und unterbreitet Vorschläge für die Weiterentwicklung der Lehrerausbildung. Sie wird über Anträge des Direktoriums auf Satzungsänderungen unterrichtet.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor mindestens einmal im Jahr einberufen. Die jeweiligen Rektorate der beteiligten Hochschulen oder ein Viertel der Mitglieder können die Einberufung verlangen. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor leitet die Sitzung. Über den wesentlichen Gang der Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, das den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis gegeben wird.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Die Arbeit der School of Education „FACE“ wird durch einen externen wissenschaftlichen Beirat unterstützt. Dieser begleitet die Vorhaben der School of Education „FACE“ unter wissenschaftlichen und praxisbezogenen Gesichtspunkten und berät das Direktorium.

(2) Der wissenschaftliche Beirat hat bis zu acht externe Mitglieder, die keine Mitglieder oder Angehörige der beteiligten Hochschulen sind. Die externen Mitglieder werden auf Vorschlag des Direktoriums von den beteiligten Hochschulen einvernehmlich auf drei Jahre bestellt. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Senate der beteiligten Hochschulen. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(4) Der wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal im Jahr. Das Direktorium nimmt als Gast ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Dieses informiert den wissenschaftlichen Beirat über die Arbeiten der School of Education „FACE“.

(5) Das Direktorium lädt im Auftrag des wissenschaftlichen Beirats zu den Sitzungen ein.

§ 10 Finanzierung, Bereitstellung von Ressourcen

(1) Die School of Education „FACE“ erhält von den beteiligten Hochschulen kein eigenes Budget. Die beteiligten Hochschulen tragen die Kosten ihrer Beiträge zur der School of Education „FACE“ jeweils selbst. Die Personal- und Wirtschaftsverwaltung bleibt getrennt bei den beteiligten Hochschulen.

(2) Die Mitglieder der School of Education „FACE“ sind, im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten, berechtigt, die Infrastruktur, insbesondere Computerarbeitsplätze, Internetzugänge, die zentrale E- Learning-Plattform ILIAS, die Ressourcen der Universitätsbibliothek, der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule und der Bibliothek der Hochschule für Musik sowie deren Rechenzentren zu nutzen. Die beteiligten Hochschulen passen ihre Nutzerkonzepte, soweit rechtlich und technisch möglich, für die Nutzung durch die Mitglieder der School of Education „FACE“ an.

(3) Drittmittel, die für die School of Education „FACE“ bestimmt sind, werden von der Hochschule, welche die Mittel eingeworben hat, verwaltet.

§ 11 Evaluation

(1) Die Arbeit der School of Education „FACE“ wird in regelmäßigen Abständen, erstmals spätestens fünf Jahre nach Errichtung, evaluiert. Kriterien für die Bewertung der Qualität und Leistungsfähigkeit der School of Education „FACE“ sind:

1. die wissenschaftliche Qualität der Weiterentwicklung der Lehrerbildung und deren Relevanz und Auswirkungen für die schulische Praxis;

2. die Qualität der Zusammenarbeit mit allen Akteuren der Lehrerbildung, insbesondere mit den Staatlichen Seminaren, dem Regierungspräsidium und Schulen;

3. die Forschungsleistungen;

4. die Bedeutung der School of Education „FACE“ für die Profilbildung der beteiligten Hochschulen;

5. die Effizienz von Struktur und Organisation der School of Education FACE“.

Zur Durchführung der Evaluation stellt das Direktorium die notwendigen Informationen zur Verfügung.

(2) Die Evaluation erfolgt durch zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sowie zwei weitere international ausgewiesene Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler mit anerkannter Expertise im Aufgabengebiet der School of Education „FACE“. Das Direktorium erstellt in Abstimmung mit dem Gemeinsamen Studienausschuss und dem wissenschaftlichen Beirat eine Vorschlagsliste für die Evaluierenden und legt diese Liste den Rektoraten der beteiligten Hochschulen zur einvernehmlichen Entscheidung über die Bestellung vor.

(3) Das Ergebnis der Evaluation besteht insbesondere aus einem Bericht über die Entwicklung und die Tätigkeiten der School of Education „FACE“ am Maßstab der in Abs. 1 genannten Kriterien. Der Evaluationsbericht wird dem Direktorium vorgelegt.

Dem Evaluationsbericht sind eventuelle Sondervoten beizufügen.

(4) Das Direktorium erstellt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Evaluationsberichts eine Stellungnahme an die Rektorate der beteiligten Hochschulen, in der auf die Vorschläge und Ergebnisse des Evaluationsberichts für die weitere Entwicklung der School of Education „FACE“ eingegangen wird.

(5) Die beteiligten Hochschulen beraten über die Ergebnisse des Evaluationsberichts und legen diesen zusammen mit einer Stellungnahme den Senaten, dem Universitätsrat der Universität, dem Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule und dem Hochschulrat der Hochschule für Musik zur Anhörung vor und entscheiden über notwendige Änderungen der School of Education „FACE“.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität, der Pädagogischen Hochschule und der Hochschule für Musik veröffentlicht. Sie tritt am Tag nach der letzten Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die inhaltlich übereinstimmenden Satzungen der Universität vom 25.07.2018, Amtliche Bekanntmachung vom 16.10.2018, Jahrgang 49, Nr. 58, S. 410–419 und der Pädagogischen Hochschule vom 11. Juli 2018, Amtliche Bekanntmachung vom 18.12.2018 außer Kraft.